Deutsches Gebrauchsmuster
Technische Erfindungen, die neuartig sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, können durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden.
Schutzvoraussetzungen
Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird als neuartig betrachtet, wenn es nicht dem Stand der Technik entspricht. Stand der Technik bedeutet der Öffentlichkeit entweder in schriftlicher Form oder durch nachweisbare Verwendung in Deutschland vor dem entsprechenden Stichtag (Anmeldedatum oder Prioritätsdatum) zugänglich gemacht. Beschreibungen oder Anwendungen, die innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag durch den Anmelder oder seinen Rechtsnachfolger veröffentlicht wurden, werden hierbei nicht berücksichtigt (6-monatige Neuheitsschonfrist)
Die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Eine solche liegt vor, wenn sich die Erfindung für den Fachmann auf dem jeweiligen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt
Anmeldeverfahren
Ein Gebrauchsmuster ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Der Tag der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung, wird als Anmeldetag bezeichnet. Wird keine sogenannte Priorität beansprucht, so ist das Anmeldedatum der Stichtag für den bei der Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit geltenden Stand der Technik.
Die sachlichen Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit werden bei dem Gebrauchsmuster nicht geprüft. Diese Anforderungen werden lediglich nach Antrag Dritter im Rahmen eines Löschungsverfahrens oder einer Verletzungsklage geprüft. Deshalb handelt es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht.
Laufzeit
Ein Gebrauchsmuster besitzt eine Laufzeit von 3 Jahren nach dem Anmeldetag. Es kann jeweils durch Entrichtung einer entsprechenden Gebühr um weitere 3 Jahre und danach noch zweimal um 2 Jahre verlängert werden. Das Gebrauchsmuster ist demnach maximal 10 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt.