Marken

Zeichen, Logos usw. für bestimmte Waren sowie Dienstleistungen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, können als Marke können geschützt werden. Als Marke können Worte, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen geschützt werden.

Deutsche Markenanmeldung

Anmeldeverfahren

Eine deutsche Marke ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Der Tag der Einreichung der Markenanmeldung wird als Anmeldetag bezeichnet. Wird keine sogenannte Priorität beansprucht, so ist das Anmeldedatum der Stichtag für die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse.

Eine Markenanmeldung wird vom Deutschen Patent- und Markenamt obligatorisch auf Bestehen von absoluten Schutzhindernissen geprüft. Bei der Prüfung diskutieren der verantwortliche Prüfer des Deutschen Patent- und Markenamtes und der Anmelder oder sein autorisierter Patentanwalt in mündlicher und / oder schriftlicher Form über Erfüllung der Voraussetzungen für den Schutz der angemeldeten Marke.

Nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten von Dritten Widerspruch eingelegt werden. In dem Widerspruchsverfahren wird die Schutzfähigkeit der Markeneintragung gegenüber den relativen Schutzhindernissen (ältere Markenanmeldungen und eingetragene Marken) geprüft.

Schutzvoraussetzungen

Vom Deutschen Patent- und Markenamt werden die sogenannten absoluten Schutzhindernisse geprüft. Die zwei am häufigsten geprüften absoluten Schutzhindernisse sind das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft und das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses.

Gegen die Eintragung einer Marke können von Dritten Einwendungen geltend gemacht werden. Diese Einwendungen bzw. relativen Schutzhindernisse sind ältere identische oder ähnliche Kennzeichnungsrechte, insbesondere ältere Markenanmeldungen, eingetragene Marken und Firmenbezeichnungen.

Laufzeit

Eine deutsche Marke besitzt eine Laufzeit von 10 Jahren nach dem Anmeldetag. Sie kann jeweils durch Entrichtung einer entsprechenden Gebühr um weitere 10 Jahre ohne Begrenzung der Maximallaufzeit verlängert werden.

5 Jahre nach Eintragung einer Marke kommt ein Benutzungszwang zum Tragen. Unterliegt die Marke dem Benutzungszwang, so muss sie in rechtserhaltender Weise, d.h. möglichst in der eingetragenen Form und in rechtserheblichen Umfang benutzt werden. Ansonsten könnte die Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden und Rechte aus der Markeneintragung können nicht mehr geltend gemacht werden.

EU-Marke

Anmeldeverfahren

Eine Europäische Marke (oder kurz EU-Marke genannt) ist beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden. Der Tag der Einreichung der Markenanmeldung wird als Anmeldetag bezeichnet. Wird keine sogenannte Priorität beansprucht, so ist das Anmeldedatum der Stichtag für die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse.

Eine Markenanmeldung wird vom EUIPO obligatorisch auf Bestehen von absoluten Schutzhindernissen geprüft. Bei der Prüfung diskutieren der verantwortliche Prüfer des EUIPO und der Anmelder oder sein autorisierter Patentanwalt in mündlicher oder schriftlicher Form über Erfüllung der Voraussetzungen für den Schutz der angemeldeten Marke.

Nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten von Dritten Widerspruch eingelegt werden. In dem Widerspruchsverfahren wird die Schutzfähigkeit der Markeneintragung gegenüber den relativen Schutzhindernissen (ältere Markenanmeldungen und eingetragene Marken) geprüft.

Für eine EU-Marke wird in allen Ländern der Europäischen Union der Markenschutz erlangt.

Schutzvoraussetzungen

Vom EUIPO werden die sogenannten absoluten Schutzhindernisse geprüft. Die zwei am häufigsten geprüften absoluten Schutzhindernisse sind das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft und das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses.

Gegen die Eintragung einer EU-Marke können von Dritten Einwendungen geltend gemacht werden. Diese Einwendungen bzw. relativen Schutzhindernisse sind ältere identische oder ähnliche Kennzeichnungsrechte, insbesondere ältere Markenanmeldungen, eingetragene Marken und Firmenbezeichnungen.

Laufzeit

Eine EU-Marke besitzt eine Laufzeit von 10 Jahren nach dem Anmeldetag. Sie kann jeweils durch Entrichtung einer entsprechenden Gebühr um weitere 10 Jahre ohne Begrenzung der Maximallaufzeit verlängert werden.

IR-Marke bzw. Internationale Markenanmeldung

Anmeldeverfahren

Eine IR-Marke ist beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) in Genf, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA/GPTO) in München oder beim EUIPO in Alicante anzumelden. Der Tag der Einreichung der Markenanmeldung wird als Anmeldetag bezeichnet. Wird keine sogenannte Priorität beansprucht, so ist das Anmeldedatum der Stichtag für die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse.

Mit einer IR-Marke kann für eine sehr große Anzahl von Ländern Markenschutz durch eine internationale Anmeldung erreicht werden. Von dem Zeitpunkt der erfolgten Registrierung an ist die IR-Marke in jedem der benannten Länder ebenso geschützt, als wäre sie dort unmittelbar angemeldet worden.

Voraussetzung für die Registrierung einer IR-Marke ist nach dem Madrider Markenabkommen (MMA), dass die Marke bereits im Ursprungsland, d. h. in dem Land, in dem der Anmelder wohnhaft ist oder in dem sich der Firmensitz des Anmelders befindet, registriert ist. Gemäß dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist die Registrierung einer IR-Marke bereits möglich, sobald die entsprechende nationale Markenanmeldung eingereicht wurde.

Jede IR-Marke ist während der ersten 5 Jahre von deren Basisregistrierung oder Basisanmeldung abhängig. Dies bedeute, dass bei Löschung der Basismarke oder bei Verfall der Anmeldung der Basismarke der Schutz für die IR-Marke ebenfalls entfällt.

Laufzeit

Eine IR-Marke besitzt nach Protokoll zum Madrider Markenabkommen eine Laufzeit von 10 Jahren oder nach dem Madrider Markenabkommen eine Laufzeit von 20 Jahren nach dem Anmeldetag. Sie kann jeweils durch Entrichtung einer entsprechenden Gebühr um weitere 10 Jahre ohne Begrenzung der Maximallaufzeit verlängert werden.